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413.319 VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 6

1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie

entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50%

des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.

2

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

413.319

3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-

jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner-

bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des

Vorjahres erhoben hat.

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