413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 6
1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie
entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50%
des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.
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Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)
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3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-
jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner-
bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des
Vorjahres erhoben hat.