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Art. 5 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 5

Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien-

und Laufbahnberatung gemäss § 34 a Abs. 1 EG BBG gehören insbe-

a. Anrechenbare sondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zins-

aufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.

Kosten

b. Budgetierung,

Akonto-

zahlungen und

Abrechnung

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