413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 5
Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung gemäss § 34 a Abs. 1 EG BBG gehören insbe-
a. Anrechenbare sondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zins-
aufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.
Kosten
b. Budgetierung,
Akonto-
zahlungen und
Abrechnung