413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 4
1 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 35
EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.
2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rah-
menvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon-
kretisiert.
3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge-
schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr
vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
Leistungs-
vereinbarung
Gemeinde-
beiträge
C. Finanzierung