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Art. 4 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 4

1 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 35

EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.

2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rah-

menvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon-

kretisiert.

3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge-

schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr

vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.

Leistungs-

vereinbarung

Gemeinde-

beiträge

C. Finanzierung

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