Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.319 VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB CH-ZH

Art. 3a : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3a

7 1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Lauf-

bahnberatung und der beruflichen Eingliederung gegen Erstattung der

vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von

Stellen übernehmen, die selber öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

2 Auftraggebende Stellen können insbesondere sein

a. Gemeinden,

b. die Sozialversicherungsanstalt,

c. Regionale Arbeitsvermittlungszentren,

d. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Ein-

richtungen des Gesundheitswesens,

e. beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime.

← Art. 3 Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →