413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 3a : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 3a
7 1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Lauf-
bahnberatung und der beruflichen Eingliederung gegen Erstattung der
vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von
Stellen übernehmen, die selber öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
2 Auftraggebende Stellen können insbesondere sein
a. Gemeinden,
b. die Sozialversicherungsanstalt,
c. Regionale Arbeitsvermittlungszentren,
d. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Ein-
richtungen des Gesundheitswesens,
e. beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime.