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Art. 2 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 2

1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die Amt

kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.

2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

B. Leistungen

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