413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 2
1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die Amt
kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.
2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
B. Leistungen