Art. 10 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 10
1 Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind
a. Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Ab-
schluss auf Sekundarstufe II,
b. Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz-
gebung gewährt wird,
c.8 Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmel-
dung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür Aus-
bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,
Befreiung von
der Gebühren-
pflicht
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Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)
d. Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines
öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbei-
träge die Abklärung verlangt,
e. Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzial-
abklärung und Laufbahnberatung gemäss der vom Bundesrat be-
schlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen,
2 Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von
a. Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,
b. Personen gemäss Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der
Tertiärstufe abgeschlossen haben.
3 Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b-d, weist sie nach, dass
die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind.