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Art. 10 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 10

1 Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind

a. Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Ab-

schluss auf Sekundarstufe II,

b. Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz-

gebung gewährt wird,

c.8 Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmel-

dung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür Aus-

bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,

Befreiung von

der Gebühren-

pflicht

1. 1. 25-127

3

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Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

d. Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines

öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbei-

träge die Abklärung verlangt,

e. Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzial-

abklärung und Laufbahnberatung gemäss der vom Bundesrat be-

schlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen,

2 Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von

a. Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,

b. Personen gemäss Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der

Tertiärstufe abgeschlossen haben.

3 Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b-d, weist sie nach, dass

die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind.

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