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Art. 1 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 1

Die Bildungsdirektion legt die Standorte der Berufs-, Stu- Bildungs-

dien- und Laufbahnberatung fest.

direktion

Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB) Art. 2 →

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