Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB) (VBSLB)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Die Bildungsdirektion legt die Standorte der Berufs-, Stu- Bildungs-
dien- und Laufbahnberatung fest.
direktion
1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die Amt
kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.
2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
B. Leistungen
Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Leistungen
umfassen
a. Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei
der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Lauf-
bahngestaltung,
b. Führung von spezialisierten Informations- und Beratungsstellen,
c. Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bil-
dungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten,
d. Unterstützung und Begleitung von Jugendlichen und Erwachsenen,
insbesondere von Personen mit Migrationshintergrund, bei ihrer
Integration in das Bildungssystem und in die Berufs- und Arbeits-
welt,
e. Unterstützung der Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II bei
der Vorbereitung ihrer Lernenden auf die Schul-, Berufs- und Stu-
dienwahl,
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f. Unterstützung und Begleitung Erwachsener bei der Zusammenstel-
lung ihrer informell erworbenen Bildungsleistungen sowie Mitwir-
kung in Validierungsverfahren,
g. Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen aller
Stufen sowie mit den Lehrbetrieben und den Organisationen der
Arbeitswelt.
Besondere
Aufträge
7 1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Lauf-
bahnberatung und der beruflichen Eingliederung gegen Erstattung der
vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von
Stellen übernehmen, die selber öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
2 Auftraggebende Stellen können insbesondere sein
a. Gemeinden,
b. die Sozialversicherungsanstalt,
c. Regionale Arbeitsvermittlungszentren,
d. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Ein-
richtungen des Gesundheitswesens,
e. beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime.
1 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 35
EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.
2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rah-
menvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon-
kretisiert.
3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge-
schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr
vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
Leistungs-
vereinbarung
Gemeinde-
beiträge
C. Finanzierung
Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung gemäss § 34 a Abs. 1 EG BBG gehören insbe-
a. Anrechenbare sondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zins-
aufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.
Kosten
b. Budgetierung,
Akonto-
zahlungen und
Abrechnung
1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie
entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50%
des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.
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3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-
jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner-
bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des
Vorjahres erhoben hat.
1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten- Kostenanteil
zen des Regierungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt
Zürich gemäss § 34 b EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 5
sinngemäss.6
2 Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil
für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
3 Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe
des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die
Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.
1 Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe- Subventionen
tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1
lit. d EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist § 3 der Verord-
nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom
24. November 20104 sinngemäss anwendbar.
D. Gebühren
1 Gebühren werden gemäss § 42 Abs. 1 EG BBG erhoben für: Gebühren-
pflicht
a. die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die damit zusam-
menhängenden Tests,
b. die Teilnahme an Veranstaltungen.
2 Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind
unentgeltlich.
3 Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
1 Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind
a. Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Ab-
schluss auf Sekundarstufe II,
b. Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz-
gebung gewährt wird,
c.8 Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmel-
dung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür Aus-
bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,
Befreiung von
der Gebühren-
pflicht
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d. Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines
öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbei-
träge die Abklärung verlangt,
e. Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzial-
abklärung und Laufbahnberatung gemäss der vom Bundesrat be-
schlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen,
2 Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von
a. Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,
b. Personen gemäss Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der
Tertiärstufe abgeschlossen haben.
3 Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b-d, weist sie nach, dass
die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind.
Das Amt erhebt die in § 42 EG BBG vorgesehenen Gebüh-
ren gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
1 Die Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Bestimmungen weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebüh-
renpflicht hin.
2 Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet.
Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei der Durchführung und
Auswertung von Tests werden angebrochene Viertelstunden aufgerun-
det und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.
3 Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Beratungs-
termin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
4 Meldet sich jemand von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr
geschuldet.5
5 Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn
jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhin-
dert ist und die Beratungs- oder Veranstaltungsstelle umgehend darü-
ber in Kenntnis setzt.
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1 OS 69, 55; Begründung siehe AB1 2013-12-06.
2 Inkrafttreten: 1. März 2014.
3 LS 413.31.
4 LS 413.312.
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5 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 (OS 69, 60; ABI 2014-02-14). In
Kraft seit 1. März 2014.
6 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 170; ABI 2018-03-23). In
Kraft seit 1. Juni 2018.
7 Eingefügt durch RRB vom 21. November 2018 (OS 74, 19; ABI 2018-11-30).
In Kraft seit 1. Februar 2019.
8 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2020 (OS 75, 440; AB1 2020-07-03). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 10. April 2024 (OS 79, 226; ABI 2024-04-26). In
Kraft seit 1. Januar 2025. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2028.
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Anhang
Gebühren (§ 11)
a. Beratungen und Tests (§ 9 Abs. 1 lit. a)
1. Erste Beratungsstunde
Fr. 80
2. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie für
die Besprechung von Testergebnissen pro Stunde
Fr. 170
3. Die Durchführung und Auswertung von Tests
pro Stunde
Fr. 50
b. Veranstaltungen (§ 9 Abs. 1 lit. b)
Pro Veranstaltungsstunde pro Person
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Fr. 25