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Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB) (VBSLB)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Die Bildungsdirektion legt die Standorte der Berufs-, Stu- Bildungs-

dien- und Laufbahnberatung fest.

direktion

1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die Amt

kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.

2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

B. Leistungen

Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Leistungen

umfassen

a. Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei

der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Lauf-

bahngestaltung,

b. Führung von spezialisierten Informations- und Beratungsstellen,

c. Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bil-

dungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten,

d. Unterstützung und Begleitung von Jugendlichen und Erwachsenen,

insbesondere von Personen mit Migrationshintergrund, bei ihrer

Integration in das Bildungssystem und in die Berufs- und Arbeits-

welt,

e. Unterstützung der Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II bei

der Vorbereitung ihrer Lernenden auf die Schul-, Berufs- und Stu-

dienwahl,

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Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

f. Unterstützung und Begleitung Erwachsener bei der Zusammenstel-

lung ihrer informell erworbenen Bildungsleistungen sowie Mitwir-

kung in Validierungsverfahren,

g. Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen aller

Stufen sowie mit den Lehrbetrieben und den Organisationen der

Arbeitswelt.

Besondere

Aufträge

7 1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Lauf-

bahnberatung und der beruflichen Eingliederung gegen Erstattung der

vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von

Stellen übernehmen, die selber öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

2 Auftraggebende Stellen können insbesondere sein

a. Gemeinden,

b. die Sozialversicherungsanstalt,

c. Regionale Arbeitsvermittlungszentren,

d. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Ein-

richtungen des Gesundheitswesens,

e. beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime.

1 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 35

EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.

2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rah-

menvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon-

kretisiert.

3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge-

schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr

vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.

Leistungs-

vereinbarung

Gemeinde-

beiträge

C. Finanzierung

Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien-

und Laufbahnberatung gemäss § 34 a Abs. 1 EG BBG gehören insbe-

a. Anrechenbare sondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zins-

aufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.

Kosten

b. Budgetierung,

Akonto-

zahlungen und

Abrechnung

1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie

entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50%

des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.

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3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-

jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner-

bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des

Vorjahres erhoben hat.

1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten- Kostenanteil

zen des Regierungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt

Zürich gemäss § 34 b EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 5

sinngemäss.6

2 Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil

für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

3 Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe

des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die

Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.

1 Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe- Subventionen

tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1

lit. d EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2 Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist § 3 der Verord-

nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom

24. November 20104 sinngemäss anwendbar.

D. Gebühren

1 Gebühren werden gemäss § 42 Abs. 1 EG BBG erhoben für: Gebühren-

pflicht

a. die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die damit zusam-

menhängenden Tests,

b. die Teilnahme an Veranstaltungen.

2 Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind

unentgeltlich.

3 Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

1 Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind

a. Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Ab-

schluss auf Sekundarstufe II,

b. Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz-

gebung gewährt wird,

c.8 Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmel-

dung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür Aus-

bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,

Befreiung von

der Gebühren-

pflicht

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d. Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines

öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbei-

träge die Abklärung verlangt,

e. Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzial-

abklärung und Laufbahnberatung gemäss der vom Bundesrat be-

schlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen,

2 Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von

a. Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,

b. Personen gemäss Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der

Tertiärstufe abgeschlossen haben.

3 Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b-d, weist sie nach, dass

die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind.

Das Amt erhebt die in § 42 EG BBG vorgesehenen Gebüh-

ren gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

1 Die Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Bestimmungen weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebüh-

renpflicht hin.

2 Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet.

Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei der Durchführung und

Auswertung von Tests werden angebrochene Viertelstunden aufgerun-

det und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.

3 Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Beratungs-

termin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.

4 Meldet sich jemand von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr

geschuldet.5

5 Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn

jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhin-

dert ist und die Beratungs- oder Veranstaltungsstelle umgehend darü-

ber in Kenntnis setzt.

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1 OS 69, 55; Begründung siehe AB1 2013-12-06.

2 Inkrafttreten: 1. März 2014.

3 LS 413.31.

4 LS 413.312.

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5 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 (OS 69, 60; ABI 2014-02-14). In

Kraft seit 1. März 2014.

6 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 170; ABI 2018-03-23). In

Kraft seit 1. Juni 2018.

7 Eingefügt durch RRB vom 21. November 2018 (OS 74, 19; ABI 2018-11-30).

In Kraft seit 1. Februar 2019.

8 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2020 (OS 75, 440; AB1 2020-07-03). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

9 Fassung gemäss RRB vom 10. April 2024 (OS 79, 226; ABI 2024-04-26). In

Kraft seit 1. Januar 2025. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2028.

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Anhang

Gebühren (§ 11)

a. Beratungen und Tests (§ 9 Abs. 1 lit. a)

1. Erste Beratungsstunde

Fr. 80

2. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie für

die Besprechung von Testergebnissen pro Stunde

Fr. 170

3. Die Durchführung und Auswertung von Tests

pro Stunde

Fr. 50

b. Veranstaltungen (§ 9 Abs. 1 lit. b)

Pro Veranstaltungsstunde pro Person

6

Fr. 25

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