413.313
VBBFOFFP
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 9
Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26b Leistungen
EG BBG³ ausgerichtet an
a. die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für überbetrieb-
liche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pau-
schalbeiträgen,
b. die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikationsverfah-
rens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verord-
nung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung),
c. die Kosten der Berufsbildnerkurse,
d. Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung,
e. Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrie-
ben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als
unerlässlich erweisen,
f. weitere Massnahmen.