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413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 9

Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26b Leistungen

EG BBG³ ausgerichtet an

a. die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für überbetrieb-

liche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pau-

schalbeiträgen,

b. die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikationsverfah-

rens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verord-

nung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung),

c. die Kosten der Berufsbildnerkurse,

d. Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung,

e. Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrie-

ben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als

unerlässlich erweisen,

f. weitere Massnahmen.

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