Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die

Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträge und erheben diese bei

den Betrieben.

b. Bezug der

Fondsbeiträge

2 Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Mahnungen

(Art. 34a), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von unein-

bringlichen Beträgen (Art. 34 c Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis)

gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.

3 Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die

Geschäftsstelle.

C. Verwendung der Fondsmittel

← Art. 7 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →