413.313
VBBFOFFP
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 8
1 Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die
Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträge und erheben diese bei
den Betrieben.
b. Bezug der
Fondsbeiträge
2 Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Mahnungen
(Art. 34a), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von unein-
bringlichen Beträgen (Art. 34 c Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis)
gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.
3 Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die
Geschäftsstelle.
C. Verwendung der Fondsmittel