Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleichskassen die Verfahren

nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs. 2 von der Beitragspflicht befrei-

ten Betriebe.

a. Meldungen

der Betriebe

← Art. 6 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →