413.313
VBBFOFFP
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 7
Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleichskassen die Verfahren
nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs. 2 von der Beitragspflicht befrei-
ten Betriebe.
a. Meldungen
der Betriebe