413.313
VBBFOFFP
CH-ZH
Art. 60 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 60
BBG unterstellt sind oder
d. deren Lohnsumme weniger als Fr. 250000 beträgt.
2 Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der
Beitragspflicht, wenn sie
a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbil-
dungsmöglichkeit anbieten,
2
Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
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b. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistun-
gen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss