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413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 60 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 60

BBG unterstellt sind oder

d. deren Lohnsumme weniger als Fr. 250000 beträgt.

2 Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der

Beitragspflicht, wenn sie

a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbil-

dungsmöglichkeit anbieten,

2

Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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b. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistun-

gen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss

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