Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

8 1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,

a. die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des

für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Be-

triebes im Kanton liegt,

b. die einem Lehrbetriebsverbund angehören,

c. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss

← Art. 5 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →