413.313
VBBFOFFP
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 6
8 1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,
a. die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des
für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Be-
triebes im Kanton liegt,
b. die einem Lehrbetriebsverbund angehören,
c. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss