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413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 5

Als Lohnsumme im Sinne von § 26 c Abs. 2 EG BBG³ gilt die

Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einfüh-

rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Ja-

nuar 20094 massgebend ist.

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