Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 4

1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den

Familien-

ausgleichskassen Berufsbildungsfonds gemäss § 8 und sorgen für das Inkasso.

2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.

Massgebende

Lohnsumme

Befreiung von

der Beitrags-

pflicht

B. Finanzierung des Berufsbildungsfonds

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