413.313
VBBFOFFP
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 4
1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den
Familien-
ausgleichskassen Berufsbildungsfonds gemäss § 8 und sorgen für das Inkasso.
2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.
Massgebende
Lohnsumme
Befreiung von
der Beitrags-
pflicht
B. Finanzierung des Berufsbildungsfonds