Art. 3 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 3
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskom-
mission führt die Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführe-
rin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Ge-
schäftsführer nimmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission
mit beratender Stimme teil.8
2 Die Geschäftsstelle
a. vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die
Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht
die Familienausgleichskassen zuständig sind,
b. führt eine Liste der Betriebe, die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2
von der Beitragspflicht befreit sind,
c. bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen
aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungs-
kommission Antrag,
d. regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen.