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413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 3

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskom-

mission führt die Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführe-

rin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Ge-

schäftsführer nimmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission

mit beratender Stimme teil.8

2 Die Geschäftsstelle

a. vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die

Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht

die Familienausgleichskassen zuständig sind,

b. führt eine Liste der Betriebe, die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2

von der Beitragspflicht befreit sind,

c. bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen

aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungs-

kommission Antrag,

d. regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen.

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