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413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 2

Die Berufsbildungskommission

a. entscheidet über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem

Berufsbildungsfonds,

b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitrags-

pflicht gemäss § 6 Abs. 2,

c. erstellt das Fondsbudget, die Fondsrechnung und den Jahresbericht

zuhanden des Regierungsrates,

d. nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt

gegebenenfalls bis spätestens Ende Juli jeden Jahres dessen Anpas-

sung,

e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den

Vollzugsaufwand gemäss § 4 fest,

f. regelt ihre Geschäftstätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im

Einzelnen.

a. Mitglieder

und Präsidium

b. Aufgaben

1.7. 18-101

1

413.313

Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Geschäftsstelle

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