413.313
VBBFOFFP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 2
Die Berufsbildungskommission
a. entscheidet über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem
Berufsbildungsfonds,
b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitrags-
pflicht gemäss § 6 Abs. 2,
c. erstellt das Fondsbudget, die Fondsrechnung und den Jahresbericht
zuhanden des Regierungsrates,
d. nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt
gegebenenfalls bis spätestens Ende Juli jeden Jahres dessen Anpas-
sung,
e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den
Vollzugsaufwand gemäss § 4 fest,
f. regelt ihre Geschäftstätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im
Einzelnen.
a. Mitglieder
und Präsidium
b. Aufgaben
1.7. 18-101
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Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Geschäftsstelle