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413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 10 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 10

8 Der Berufsbildungsfonds trägt die Vollzugskosten der Be-

rufsbildungskommission, der Geschäftsstelle und der Familienaus-

gleichskassen.

Vollzugskosten

1.7. 18-101

3

413.313

D. Rechtspflege

Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Einsprache

und Rekurs

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