Art. 1 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Art. 1
8 1 Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einfüh- Berufsbildungs-
rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- kommission
nuar 2008 (EG BBG)³ setzt sich zusammen aus
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-
nen,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisa-
tionen,
c. drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-
nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil-
dung (BBG)5 verfügen,
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.
2 Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie be-
stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.