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413.313 VBBFOFFP CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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Art. 1

8 1 Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einfüh- Berufsbildungs-

rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- kommission

nuar 2008 (EG BBG)³ setzt sich zusammen aus

a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-

nen,

b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisa-

tionen,

c. drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-

nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60

des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil-

dung (BBG)5 verfügen,

d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,

e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.

2 Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie be-

stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) Art. 2 →

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