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Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) (VBBF)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

8 1 Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einfüh- Berufsbildungs-

rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- kommission

nuar 2008 (EG BBG)³ setzt sich zusammen aus

a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-

nen,

b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisa-

tionen,

c. drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-

nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60

des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil-

dung (BBG)5 verfügen,

d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,

e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.

2 Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie be-

stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Die Berufsbildungskommission

a. entscheidet über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem

Berufsbildungsfonds,

b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitrags-

pflicht gemäss § 6 Abs. 2,

c. erstellt das Fondsbudget, die Fondsrechnung und den Jahresbericht

zuhanden des Regierungsrates,

d. nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt

gegebenenfalls bis spätestens Ende Juli jeden Jahres dessen Anpas-

sung,

e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den

Vollzugsaufwand gemäss § 4 fest,

f. regelt ihre Geschäftstätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im

Einzelnen.

a. Mitglieder

und Präsidium

b. Aufgaben

1.7. 18-101

1

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Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Geschäftsstelle

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskom-

mission führt die Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführe-

rin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Ge-

schäftsführer nimmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission

mit beratender Stimme teil.8

2 Die Geschäftsstelle

a. vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die

Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht

die Familienausgleichskassen zuständig sind,

b. führt eine Liste der Betriebe, die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2

von der Beitragspflicht befreit sind,

c. bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen

aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungs-

kommission Antrag,

d. regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen.

1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den

Familien-

ausgleichskassen Berufsbildungsfonds gemäss § 8 und sorgen für das Inkasso.

2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.

Massgebende

Lohnsumme

Befreiung von

der Beitrags-

pflicht

B. Finanzierung des Berufsbildungsfonds

Als Lohnsumme im Sinne von § 26 c Abs. 2 EG BBG³ gilt die

Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einfüh-

rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Ja-

nuar 20094 massgebend ist.

8 1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,

a. die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des

für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Be-

triebes im Kanton liegt,

b. die einem Lehrbetriebsverbund angehören,

c. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss

Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleichskassen die Verfahren

nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs. 2 von der Beitragspflicht befrei-

ten Betriebe.

a. Meldungen

der Betriebe

1 Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die

Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträge und erheben diese bei

den Betrieben.

b. Bezug der

Fondsbeiträge

2 Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Mahnungen

(Art. 34a), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von unein-

bringlichen Beträgen (Art. 34 c Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis)

gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.

3 Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die

Geschäftsstelle.

C. Verwendung der Fondsmittel

Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26b Leistungen

EG BBG³ ausgerichtet an

a. die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für überbetrieb-

liche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pau-

schalbeiträgen,

b. die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikationsverfah-

rens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verord-

nung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung),

c. die Kosten der Berufsbildnerkurse,

d. Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung,

e. Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrie-

ben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als

unerlässlich erweisen,

f. weitere Massnahmen.

8 Der Berufsbildungsfonds trägt die Vollzugskosten der Be-

rufsbildungskommission, der Geschäftsstelle und der Familienaus-

gleichskassen.

Vollzugskosten

1.7. 18-101

3

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D. Rechtspflege

Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

Einsprache

und Rekurs

1 Gegen Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen

gemäss § 8 Abs. 1 kann Einsprache bei der Geschäftsstelle erhoben

werden.

2 Gegen Entscheide der Berufsbildungskommission und der Ge-

schäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.

4

1 OS 66, 2; Begründung siehe ABI 2010, 3082.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 413.31.

4 LS 836.1.

5 SR 412.10.

6 SR 412.101.

7 SR 831.101.

8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2018 (OS 73, 203; ABI 2018-04-27). In

Kraft seit 1. Juli 2018.

BBG unterstellt sind oder

d. deren Lohnsumme weniger als Fr. 250000 beträgt.

2 Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der

Beitragspflicht, wenn sie

a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbil-

dungsmöglichkeit anbieten,

2

Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

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b. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistun-

gen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss

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