Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) (VBBF)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
8 1 Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einfüh- Berufsbildungs-
rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- kommission
nuar 2008 (EG BBG)³ setzt sich zusammen aus
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-
nen,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisa-
tionen,
c. drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio-
nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil-
dung (BBG)5 verfügen,
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.
2 Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie be-
stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Die Berufsbildungskommission
a. entscheidet über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem
Berufsbildungsfonds,
b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitrags-
pflicht gemäss § 6 Abs. 2,
c. erstellt das Fondsbudget, die Fondsrechnung und den Jahresbericht
zuhanden des Regierungsrates,
d. nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt
gegebenenfalls bis spätestens Ende Juli jeden Jahres dessen Anpas-
sung,
e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den
Vollzugsaufwand gemäss § 4 fest,
f. regelt ihre Geschäftstätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im
Einzelnen.
a. Mitglieder
und Präsidium
b. Aufgaben
1.7. 18-101
1
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Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Geschäftsstelle
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskom-
mission führt die Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführe-
rin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Ge-
schäftsführer nimmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission
mit beratender Stimme teil.8
2 Die Geschäftsstelle
a. vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die
Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht
die Familienausgleichskassen zuständig sind,
b. führt eine Liste der Betriebe, die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2
von der Beitragspflicht befreit sind,
c. bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen
aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungs-
kommission Antrag,
d. regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen.
1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den
Familien-
ausgleichskassen Berufsbildungsfonds gemäss § 8 und sorgen für das Inkasso.
2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.
Massgebende
Lohnsumme
Befreiung von
der Beitrags-
pflicht
B. Finanzierung des Berufsbildungsfonds
Als Lohnsumme im Sinne von § 26 c Abs. 2 EG BBG³ gilt die
Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einfüh-
rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Ja-
nuar 20094 massgebend ist.
8 1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,
a. die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des
für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Be-
triebes im Kanton liegt,
b. die einem Lehrbetriebsverbund angehören,
c. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss
Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleichskassen die Verfahren
nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs. 2 von der Beitragspflicht befrei-
ten Betriebe.
a. Meldungen
der Betriebe
1 Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die
Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträge und erheben diese bei
den Betrieben.
b. Bezug der
Fondsbeiträge
2 Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Mahnungen
(Art. 34a), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von unein-
bringlichen Beträgen (Art. 34 c Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis)
gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.
3 Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die
Geschäftsstelle.
C. Verwendung der Fondsmittel
Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26b Leistungen
EG BBG³ ausgerichtet an
a. die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für überbetrieb-
liche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pau-
schalbeiträgen,
b. die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikationsverfah-
rens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verord-
nung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung),
c. die Kosten der Berufsbildnerkurse,
d. Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung,
e. Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrie-
ben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als
unerlässlich erweisen,
f. weitere Massnahmen.
8 Der Berufsbildungsfonds trägt die Vollzugskosten der Be-
rufsbildungskommission, der Geschäftsstelle und der Familienaus-
gleichskassen.
Vollzugskosten
1.7. 18-101
3
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D. Rechtspflege
Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Einsprache
und Rekurs
1 Gegen Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen
gemäss § 8 Abs. 1 kann Einsprache bei der Geschäftsstelle erhoben
werden.
2 Gegen Entscheide der Berufsbildungskommission und der Ge-
schäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.
4
1 OS 66, 2; Begründung siehe ABI 2010, 3082.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 413.31.
4 LS 836.1.
5 SR 412.10.
6 SR 412.101.
7 SR 831.101.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2018 (OS 73, 203; ABI 2018-04-27). In
Kraft seit 1. Juli 2018.
BBG unterstellt sind oder
d. deren Lohnsumme weniger als Fr. 250000 beträgt.
2 Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der
Beitragspflicht, wenn sie
a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbil-
dungsmöglichkeit anbieten,
2
Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
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b. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistun-
gen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss