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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 9

Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG

BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach

Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.

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