413.312
VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 9
Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG
BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach
Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.