413.312
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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 8
1 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39
EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich
kein vergleichbares Angebot besteht.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich
a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,
b.
in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betref-
fenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.