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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 8

1 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39

EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich

kein vergleichbares Angebot besteht.

2 Die Höhe der Beiträge richtet sich

a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,

b.

in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betref-

fenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.

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