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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 7

Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der

Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufs-

maturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur

Verfügung stellen.

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