413.312
VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 7
Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der
Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufs-
maturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur
Verfügung stellen.