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Art. 6 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 6

1 Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investi-

tionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn

a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige

Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstel-

len kann oder

b. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufs-

maturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2

EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Inves-

titionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.

2 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden

entsprechend gekürzt.

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