413.312
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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 6
1 Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investi-
tionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn
a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige
Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstel-
len kann oder
b. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufs-
maturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2
EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Inves-
titionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.
2 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden
entsprechend gekürzt.