Art. 5d : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 5d
17,19 Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der c. Grund-
ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten
a. gemäss § 37 Abs. 3 lit. a EG BBG an Dritte, die im Auftrag des
Kantons Angebote für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich
führen,
b. gemäss § 37 Abs. 3 lit. b EG BBG an Dritte, die im Auftrag des
Kantons Massnahmen durchführen.
* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/
personal finanzen/finanzen/beitragswesen.html.
1.7.24 - 125
3
kompetenzen
Erwachsener
413.312
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Kostenanteil für § 5 e.8, 15 1 Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbe-
Berufsvorberei- reitungsjahren die Kostenanteile gemäss § 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als
tungsjahre
Investitions-
beiträge
Neubauten für
Berufsfach- und
Berufsmaturi-
tätsschulen
Ausserkanto-
nale Bildungs-
angebote
Lehrstellen-
förderung
Beitragsgesuche
Vorschüsse
Pauschalen aus.
2 Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen
richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3.