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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 5d : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 5d

17,19 Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der c. Grund-

ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten

a. gemäss § 37 Abs. 3 lit. a EG BBG an Dritte, die im Auftrag des

Kantons Angebote für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich

führen,

b. gemäss § 37 Abs. 3 lit. b EG BBG an Dritte, die im Auftrag des

Kantons Massnahmen durchführen.

* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/

personal finanzen/finanzen/beitragswesen.html.

1.7.24 - 125

3

kompetenzen

Erwachsener

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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

Kostenanteil für § 5 e.8, 15 1 Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbe-

Berufsvorberei- reitungsjahren die Kostenanteile gemäss § 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als

tungsjahre

Investitions-

beiträge

Neubauten für

Berufsfach- und

Berufsmaturi-

tätsschulen

Ausserkanto-

nale Bildungs-

angebote

Lehrstellen-

förderung

Beitragsgesuche

Vorschüsse

Pauschalen aus.

2 Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem

Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen

richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3.

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