Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 5c : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5c

1 Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des b.15 Berufs-

Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchfüh- orientierte

ren, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c

EG BBG anbieten.18

2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder

Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lek-

tionen aus. 18

3 Das Amt kann bewilligen

a. Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhal-

ten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz),

b. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der

Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen

Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder

Informations- und Kommunikationstechnologien (Förderung der

überfachlichen Kompetenzen),

c. Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch.

4 Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1

erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventio-

nen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.

Weiterbildung

← Art. 5b Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Art. 5d →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →