Art. 5c : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 5c
1 Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des b.15 Berufs-
Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchfüh- orientierte
ren, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c
EG BBG anbieten.18
2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder
Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lek-
tionen aus. 18
3 Das Amt kann bewilligen
a. Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhal-
ten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz),
b. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der
Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen
Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder
Informations- und Kommunikationstechnologien (Förderung der
überfachlichen Kompetenzen),
c. Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch.
4 Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1
erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventio-
nen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.
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