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CH-ZH
Art. 5a : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 5a
5 1 An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren
Lernorten gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauscha-
len pro lernende Person und Kurstag aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der
Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung
der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse
(ÜK-Pauschale)*.
3 Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen
Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno-
vation über die berufliche Grundbildung.
* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/
personal finanzen/finanzen/beitragswesen.html.
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312