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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 5a : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 5a

5 1 An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren

Lernorten gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauscha-

len pro lernende Person und Kurstag aus.

2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der

Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung

der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse

(ÜK-Pauschale)*.

3 Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen

Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno-

vation über die berufliche Grundbildung.

* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/

personal finanzen/finanzen/beitragswesen.html.

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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312

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