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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 5

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet

sich die Höhe der Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG nach den

durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden

vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in ande-

ren Kantonen abgestellt.6

2 Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders

sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt

werden.

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