413.312
VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 5
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet
sich die Höhe der Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG nach den
durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden
vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in ande-
ren Kantonen abgestellt.6
2 Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders
sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt
werden.