413.312
VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 4
Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auf-
lagen wie Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei
Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.