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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 4

Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auf-

lagen wie Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei

Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.

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