413.312
VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin
CH-ZH
Art. 37 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 37
Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro a. Höhere
Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kan- Fachschulen
ton Zürich aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen
Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach-
schulen vom 22. März 2012 (HFSV)*.
3 Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen
Bildungsgang noch keine Pauschale beschlossen, legt das Amt die Pau-
schale fest.