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Art. 37 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 37

Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro a. Höhere

Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kan- Fachschulen

ton Zürich aus.

2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen

Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach-

schulen vom 22. März 2012 (HFSV)*.

3 Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen

Bildungsgang noch keine Pauschale beschlossen, legt das Amt die Pau-

schale fest.

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