Art. 35 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 35
EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistun- bestimmung
gen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher aus-
gerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergän-
zenden Pauschale zusammen.
1.7.24 - 125
7
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
2 Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Ver-
ordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember
1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnitt-
lichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.
3 Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. De-
zember 2012.
Höhere
Berufsbildung
Allgemeine
und berufs-
orientierte
Weiterbildung
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012
(OS 68, 54)