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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 35 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 35

EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistun- bestimmung

gen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher aus-

gerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergän-

zenden Pauschale zusammen.

1.7.24 - 125

7

413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

2 Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Ver-

ordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember

1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnitt-

lichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.

3 Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. De-

zember 2012.

Höhere

Berufsbildung

Allgemeine

und berufs-

orientierte

Weiterbildung

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012

(OS 68, 54)

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