413.312
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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 3
1 Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37
EG BBG sind
a. die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwen-
dungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,
b. kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,
c. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren
Folgekosten.
2 Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für glei-
che oder vergleichbare Angebote entstehen.