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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 3

1 Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37

EG BBG sind

a. die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwen-

dungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,

b. kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,

c. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren

Folgekosten.

2 Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für glei-

che oder vergleichbare Angebote entstehen.

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