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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 22

1 Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss Übergangs-

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