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Art. 20 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 20

1 Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bear- Rückerstattung

beitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, des Kursgeldes

wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstat-

tet.

2 Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3 Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen

zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden,

kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückfor-

derung des restlichen Kursgeldes abbrechen.

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