413.312
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CH-ZH
Art. 20 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 20
1 Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bear- Rückerstattung
beitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, des Kursgeldes
wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstat-
tet.
2 Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen
zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden,
kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückfor-
derung des restlichen Kursgeldes abbrechen.