Art. 2 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 2
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Auf-
träge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungs-
dienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.
2 Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer
anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere
a. Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwer-
tige Leistungsausweise,
b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des
Angebots,
c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden
Bildungseinrichtung,
d. Wirtschaftlichkeit des Angebots,
e. Eignung der Infrastruktur,
f. geografische Lage des Schulungsorts.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenverein-
barungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen.
Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.
4 Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der
Frist dem Amt einzureichen.
1.7.24 - 125
1
413.312
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
C. Kostenanteile und Subventionen 20
Anrechenbare
Aufwendungen
Auflagen
Pauschalen
Kostenanteile
für überbetrieb-
liche Kurse