Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Auf-

träge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungs-

dienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.

2 Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer

anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere

a. Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwer-

tige Leistungsausweise,

b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des

Angebots,

c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden

Bildungseinrichtung,

d. Wirtschaftlichkeit des Angebots,

e. Eignung der Infrastruktur,

f. geografische Lage des Schulungsorts.

3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenverein-

barungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen.

Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.

4 Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der

Frist dem Amt einzureichen.

1.7.24 - 125

1

413.312

Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

C. Kostenanteile und Subventionen 20

Anrechenbare

Aufwendungen

Auflagen

Pauschalen

Kostenanteile

für überbetrieb-

liche Kurse

← Art. 1. 1 Sind die nach 5 b und 5 c berechneten Subventionen für Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Art. 2. Erfüllt ein Angebot der berufsorientierten oder der allgemei- →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →