413.312
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CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 19
1 Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn Zahlungstermin
zu entrichten.
2 Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem
entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die
das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt
haben, vom Unterricht ausschliessen.