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Art. 19 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 19

1 Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn Zahlungstermin

zu entrichten.

2 Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem

entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die

das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt

haben, vom Unterricht ausschliessen.

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