Art. 18a : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 18a
8 1 Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder
seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr
a. für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten An-
gebote: höchstens Fr. 2500,
b. für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500.
6
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
413.312
2 Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens
Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 ange-
rechnet.
3 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids
abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungs-
jahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet.
Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschul-
det.
4 Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem
Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag
gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.