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Art. 18a : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 18a

8 1 Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder

seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr

a. für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten An-

gebote: höchstens Fr. 2500,

b. für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500.

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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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2 Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens

Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 ange-

rechnet.

3 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids

abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungs-

jahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet.

Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschul-

det.

4 Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem

Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag

gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.

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