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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 18

1 Personen, die eine Nachholbildung gemäss § 42 lit. b der

Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 absolvieren,

entrichten

a. ein Schul- oder Kursgeld,

b. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehen-

den Materialkosten,

c. ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).

2 Kostenlos sind

a. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informations-

veranstaltung,

b. der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss

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