413.312
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CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 17
1 Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindest-
zahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungs-
einrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags
von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden
damit einverstanden sind.
2 In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb
und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der
Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen.19