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Art. 17 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 17

1 Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindest-

zahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungs-

einrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags

von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden

damit einverstanden sind.

2 In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb

und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der

Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen.19

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