Art. 16 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 16
1 Besteht an einem Bildungsangebot ein besonderes öffent-b. Ermässigung
liches Interesse, kann das Amt eine Ermässigung oder den Erlass der oder Erlass
Schul- oder Kursgelder vorschreiben.20
2 Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen
die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermit-
telte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre voraus-
gesetzten Fähigkeiten erlangen.
1.7.24 - 125
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413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
3 Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren
oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen,
bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs
ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.
4 Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule
kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines
schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.
5 Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss § 43 Abs. 3 EG
BBG fest.