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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 14 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 14

6 Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41 Gebühren

EG BBG vorgesehenen Gebühren nach Anhang 1.

F. Schul- und Kursgelder

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