413.312
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CH-ZH
Art. 13a : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 13a
16 Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in Berufsvorberei-
ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, tungsjahr
die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 e und der Beiträge der Ler-
nenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.
E. Gebühren