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Art. 13a : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 13a

16 Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in Berufsvorberei-

ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, tungsjahr

die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 e und der Beiträge der Ler-

nenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.

E. Gebühren

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