413.312
VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 13
Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder
zurückgefordert werden, wenn
a. die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist,
b. die Beiträge zweckwidrig verwendet werden,
c. Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erwirkt worden sind.
Kürzungen, Ver-
weigerung oder
Rückforderung
von Beiträgen
D. Gemeindebeiträge