Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12

Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht Mindestbeitrag

ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.

← Art. 11 Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Art. 13 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →