413.312
VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 12
Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht Mindestbeitrag
ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.