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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 11

Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu

80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben

höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.

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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

413.312

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