413.312
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CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 10
1 Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem
gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche wer-
den nicht behandelt.
2 Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung
und Kostenrechnung gemäss § 40 EG BBG erlassen.