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413.312 VFINBBGOFPROOFINLFPRVFinOFin CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

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Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend Gegenstand

Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG

BBG)3.

B. Leistungsvereinbarungen

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Art. 1. 1 Sind die nach 5 b und 5 c berechneten Subventionen für →

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