Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) (VFINBBG)
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend Gegenstand
Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG
BBG)3.
B. Leistungsvereinbarungen
Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bisher geleis-
teten, werden bis 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen Um-
fang ausgerichtet.
2 Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine
Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden.
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Auf-
träge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungs-
dienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.
2 Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer
anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere
a. Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwer-
tige Leistungsausweise,
b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des
Angebots,
c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden
Bildungseinrichtung,
d. Wirtschaftlichkeit des Angebots,
e. Eignung der Infrastruktur,
f. geografische Lage des Schulungsorts.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenverein-
barungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen.
Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.
4 Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der
Frist dem Amt einzureichen.
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
C. Kostenanteile und Subventionen 20
Anrechenbare
Aufwendungen
Auflagen
Pauschalen
Kostenanteile
für überbetrieb-
liche Kurse
nen Weiterbildung die Voraussetzungen nach §§ 5 d und 5 e nicht oder
ergäbe sich eine geringere Subvention als bisher, werden dafür bis
31. Dezember 2014 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15)
Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor
dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen
gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezem-
ber 2012.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. April 2015 (OS 70, 159)
Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor
dem 16. Mai 2015 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen
gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 3. Juli 2013.
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016
(OS 71, 480)
An vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und
eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Beginn vor dem 1. August
2017 werden Subventionen nach bisherigem Recht geleistet.
1 OS 65, 914; Begründung siehe ABI 2010, 2650.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABI 2012-12-28).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABI 2012-12-28). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15; ABI 2013-07-12). In Kraft
seit 16. Mai 2014.
8 Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; AB1 2014-05-09). In
Kraft seit 18. August 2014.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; AB1 2014-05-09). In
Kraft seit 18. August 2014.
10 Fassung gemäss RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; AB1 2015-04-10). In
Kraft seit 16. Mai 2015.
11 Aufgehoben durch RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; ABI 2015-04-10). In
Kraft seit 16. Mai 2015.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. April 2016 (OS 71, 446; ABI 2016-04-22). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
13 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABI 2016-11-11).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
14 Aufgehoben durch RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABI 2016-11-
11). In Kraft seit 1. Januar 2017.
15 Nummerierung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABI 2016-
11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; AB12017-05-26). In Kraft
seit 1. August 2017.
17 Aufgehoben durch RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; ABI 2017-05-26). In
Kraft seit 1. August 2017.
18 Fassung gemäss RRB vom 20. September 2017 (OS 73, 436; ABI 2017-10-06).
In Kraft seit 1. November 2018 (ABI 2018-09-07).
19 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; AB1 2024-05-03). In
Kraft seit 1. August 2024.
20 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; ABI 2024-05-03). In
Kraft seit 1. August 2024.
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Anhang 16,9
Gebühren (§ 14)
Grundlagen
1. Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des
üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen,
Sachverhaltsabklärungen, Durchführung
ausserordentlicher Zwischenprüfungen
zur Ermittlung der erworbenen Berufs-
kenntnisse, Ersatzvornahmen, Ausferti-
gung entsprechender Verfügungen
(§ 4 Abs. 2 lit. a EG BBG)
nach Aufwand
Weitere Formen der beruflichen Grundbildung
2. Bewilligung zur Durchführung schulisch
organisierter Grundbildung (§ 23 Abs. 1
EG BBG; § 39 Abs. 1 VEG BBG)
a. erstmalige Bewilligungserteilung
b. Erneuerung einer Bewilligung
c. zusätzliche Aufwendungen wie Nach-
fordern fehlender Unterlagen,
ergänzende Sachverhaltsabklärungen,
Nachkontrollen
Fr. 500
Fr. 300
nach Aufwand
Rechtspflege
3. Gebühr für Einspracheentscheide
(§ 46 EG BBG; § 54 VEG BBG)
nach Aufwand,
mindestens Fr. 100
Anhang 211
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Anhang 38
Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (§ 5 f)
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Angebot
Pauschale
(in Franken)
1. Schulisches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. a VEG BBG)
5 200
2. Praktisches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. b VEG BBG)
a. Wirtschaft, Verwaltung, Detailhandel, Verkehr,
5 200
Logistik, Kultur
b. Informatik, Gesundheit, Soziales, Schönheit,
7 200
Sport, Natur, Chemie, Physik
c. Nahrung, Gastgewerbe, Textilien, Gestaltung, Bau
12 000
Holz, Innenausbau, Fahrzeuge, Elektrotechnik,
Metall, Maschinen, Druck, Gebäudetechnik,
Planung, Konstruktion
d. Andere
7 200
3. Betriebliches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. c VEG BBG)
5 200
4. Integrationsorientiertes Angebot
7 200
(§ 7 Abs. 1 lit. d VEG BBG)
5. Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion
3 800
(§ 8 VEG BBG)
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1 Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37
EG BBG sind
a. die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwen-
dungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,
b. kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,
c. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren
Folgekosten.
2 Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für glei-
che oder vergleichbare Angebote entstehen.
Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auf-
lagen wie Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei
Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet
sich die Höhe der Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG nach den
durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden
vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in ande-
ren Kantonen abgestellt.6
2 Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders
sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt
werden.
5 1 An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren
Lernorten gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauscha-
len pro lernende Person und Kurstag aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der
Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung
der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse
(ÜK-Pauschale)*.
3 Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen
Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno-
vation über die berufliche Grundbildung.
* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/
personal finanzen/finanzen/beitragswesen.html.
2
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312
5, 14
1 Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des b.15 Berufs-
Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchfüh- orientierte
ren, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c
EG BBG anbieten.18
2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder
Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lek-
tionen aus. 18
3 Das Amt kann bewilligen
a. Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhal-
ten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz),
b. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der
Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen
Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder
Informations- und Kommunikationstechnologien (Förderung der
überfachlichen Kompetenzen),
c. Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch.
4 Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1
erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventio-
nen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.
Weiterbildung
17,19 Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der c. Grund-
ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten
a. gemäss § 37 Abs. 3 lit. a EG BBG an Dritte, die im Auftrag des
Kantons Angebote für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich
führen,
b. gemäss § 37 Abs. 3 lit. b EG BBG an Dritte, die im Auftrag des
Kantons Massnahmen durchführen.
* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/
personal finanzen/finanzen/beitragswesen.html.
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kompetenzen
Erwachsener
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Kostenanteil für § 5 e.8, 15 1 Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbe-
Berufsvorberei- reitungsjahren die Kostenanteile gemäss § 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als
tungsjahre
Investitions-
beiträge
Neubauten für
Berufsfach- und
Berufsmaturi-
tätsschulen
Ausserkanto-
nale Bildungs-
angebote
Lehrstellen-
förderung
Beitragsgesuche
Vorschüsse
Pauschalen aus.
2 Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen
richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3.
1 Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investi-
tionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn
a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige
Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstel-
len kann oder
b. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufs-
maturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2
EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Inves-
titionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.
2 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden
entsprechend gekürzt.
Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der
Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufs-
maturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur
Verfügung stellen.
1 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39
EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich
kein vergleichbares Angebot besteht.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich
a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,
b.
in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betref-
fenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.
Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG
BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach
Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.
1 Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem
gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche wer-
den nicht behandelt.
2 Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung
und Kostenrechnung gemäss § 40 EG BBG erlassen.
Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu
80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben
höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
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Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht Mindestbeitrag
ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.
Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder
zurückgefordert werden, wenn
a. die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist,
b. die Beiträge zweckwidrig verwendet werden,
c. Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erwirkt worden sind.
Kürzungen, Ver-
weigerung oder
Rückforderung
von Beiträgen
D. Gemeindebeiträge
16 Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in Berufsvorberei-
ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, tungsjahr
die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 e und der Beiträge der Ler-
nenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.
E. Gebühren
6 Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41 Gebühren
EG BBG vorgesehenen Gebühren nach Anhang 1.
F. Schul- und Kursgelder
1 Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schul- Höhe
und Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von § 43 a. Grundsatz
Abs. 2 EG BBG.
2 Sie geben die von ihnen verlangten Schul- und Kursgelder bei der
Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt.
1 Besteht an einem Bildungsangebot ein besonderes öffent-b. Ermässigung
liches Interesse, kann das Amt eine Ermässigung oder den Erlass der oder Erlass
Schul- oder Kursgelder vorschreiben.20
2 Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen
die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermit-
telte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre voraus-
gesetzten Fähigkeiten erlangen.
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3 Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren
oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen,
bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs
ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.
4 Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule
kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines
schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.
5 Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss § 43 Abs. 3 EG
BBG fest.
1 Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindest-
zahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungs-
einrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags
von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden
damit einverstanden sind.
2 In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb
und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der
Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen.19
1 Personen, die eine Nachholbildung gemäss § 42 lit. b der
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 absolvieren,
entrichten
a. ein Schul- oder Kursgeld,
b. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehen-
den Materialkosten,
c. ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).
2 Kostenlos sind
a. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informations-
veranstaltung,
b. der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss
8 1 Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder
seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr
a. für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten An-
gebote: höchstens Fr. 2500,
b. für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500.
6
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
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2 Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens
Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 ange-
rechnet.
3 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids
abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungs-
jahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet.
Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschul-
det.
4 Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem
Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag
gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.
1 Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn Zahlungstermin
zu entrichten.
2 Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem
entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die
das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt
haben, vom Unterricht ausschliessen.
1 Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bear- Rückerstattung
beitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, des Kursgeldes
wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstat-
tet.
2 Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen
zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden,
kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückfor-
derung des restlichen Kursgeldes abbrechen.
Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung Verbrauchs-
abgegebene persönliche Lehrmittel wird eine kostendeckende Pauschale material und
verrechnet.
Lehrmittel
G. Schlussbestimmungen
1 Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss Übergangs-
EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistun- bestimmung
gen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher aus-
gerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergän-
zenden Pauschale zusammen.
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413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
2 Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Ver-
ordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember
1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnitt-
lichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.
3 Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. De-
zember 2012.
Höhere
Berufsbildung
Allgemeine
und berufs-
orientierte
Weiterbildung
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012
(OS 68, 54)
Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro a. Höhere
Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kan- Fachschulen
ton Zürich aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen
Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach-
schulen vom 22. März 2012 (HFSV)*.
3 Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen
Bildungsgang noch keine Pauschale beschlossen, legt das Amt die Pau-
schale fest.