413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 9b : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 9b
9 1 Die anbietende Organisation teilt der Bewerberin oder Mitteilung
dem Bewerber den Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Zugelassene Lernende werden informiert über
a. ihren Beitrag oder den Beitrag ihrer Eltern,
b. die Schulordnung,
c. die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufsvorbereitungs-
jahrs.
1.10.14-86
3
413.311
VEG BBG
Vorlehre