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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 9b : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 9b

9 1 Die anbietende Organisation teilt der Bewerberin oder Mitteilung

dem Bewerber den Entscheid über die Aufnahme mit.

2 Zugelassene Lernende werden informiert über

a. ihren Beitrag oder den Beitrag ihrer Eltern,

b. die Schulordnung,

c. die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufsvorbereitungs-

jahrs.

1.10.14-86

3

413.311

VEG BBG

Vorlehre

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