Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 9 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 9

10 1 Die anbietende Organisation prüft, ob Bewerberinnen und Aufnahme-

Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie berücksichtigt verfahren

dabei die Ergebnisse der in der Volksschule durchgeführten Standort- a. Entscheid

bestimmungen.

2 Sie entscheidet über die Aufnahme in ein Berufsvorbereitungs-

jahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp.

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