413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 9
10 1 Die anbietende Organisation prüft, ob Bewerberinnen und Aufnahme-
Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie berücksichtigt verfahren
dabei die Ergebnisse der in der Volksschule durchgeführten Standort- a. Entscheid
bestimmungen.
2 Sie entscheidet über die Aufnahme in ein Berufsvorbereitungs-
jahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp.